Unseren Angeboten liegen die uns erteilten Auskünfte zugrunde. Die Angebote werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Sie sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenvermietung bzw. -verkauf bleiben vorbehalten. Wir haften nicht für die Richtigkeit der Angaben über Gebäude, Grundstücke, Wohnungen usw. sowie für deren tatsächliche und rechtliche Beschaffenheit. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sind von dem Haftungsausschluss ausgenommen.
Unsere Angebote und Mitteilungen sind nur für den Empfänger selber bestimmt, vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kommt infolge unbefugter oder befugter Weitergabe ein Vertrag mit diesen Dritten zustande, so führt dies ebenfalls zu einem Provisionsanspruch unsererseits in voller Höhe.
Ist dem Empfänger die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so ist er verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen.
Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung ein Vertrag bezüglich des von uns benannten Objektes zustandegekommen ist. Hierbei genügt auch Mitursächlichkeit. Wird der Vertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dieses unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustandegekommene Geschäft mit dem von uns angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Entsprechendes gilt, wenn ein anderer als der ursprünglich vorgesehen Vertrag geschlossen wird (z.B. Kauf statt Miete, Erbbaurecht statt Kauf).
Unser Provisionsanspruch bleibt bestehen, wenn der Auftraggeber zunächst kein Interesse bekundet später aber doch den Hauptvertrag abschließt. Unser Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene Hauptvertrag später rückgängig gemacht wird, seitens der Vertragspartner des Auftraggebers angefochten wird oder sich als rechtsunwirksam erweist aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben.
Ein Provisionsanspruch steht uns auch dann zu, wenn im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten von uns vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag weitere vertragliche Vereinbarungen zustande kommen.
Unser Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Hauptvertrages fällig und ist sofort ohne jeden Abzug nach Rechnungslegung zahlbar.
Die nachstehend aufgeführten Provisionssätze sind mit dem Abschluss des Maklervertrages zwischen Ihnen und uns vereinbart.
a) Kauf
Bei An- und Verkauf von Grundbesitz errechnet von dem erzielten Gesamtkaufpreis und von allen damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen vom Käufer 5%.
b) Erbbaurecht
Bei Bereitstellung bzw. Übertragung von Erbbaurechten berechnet vom auf die gesamte Vertragsdauer entfallenden Erbbauzins, zahlbar vom Erbbaurechtserwerber 5%.
c) An- und Vorkaufsrecht
Bei Vereinbarung von An- und Vorkaufsrechten berechnet vom Verkaufs- /Verkehrswert des Grundstückes vom Berechtigten 1%.
d) Vermietung und Verpachtung
Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.
Sofern aufgrund unserer Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit direkte Verhandlungen mit der von uns benannten Partei aufgenommen werden, ist auf unsere Tätigkeit Bezug zu nehmen. Wir haben Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss. Der Termin ist uns rechtzeitig mitzuteilen. Spätestens 14 Tage nach Abschluss des Hauptvertrages hat der Auftraggeber uns eine Kopie des Hauptvertrages sowie sämtliche dazugehörigen Anlagen vorzulegen.
Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere für die unter Punkt 7 genannten Provisionssätze. Mitarbeiter unserer Firma sind zu Verhandlungen/Vereinbarungen bzgl. der Courtage nicht berechtigt.
Erfüllungsort für die beiderseitigen Pflichten ist der Sitz unserer Firma. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit dem Maklervertrag in Verbindung stehen, ist der Sitz unserer Firma, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.